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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für das KFZ-Sachverständigen Büro Sterz

Inh. Jan Sterz & Finn Sterz
Die Erstellung von Gutachten jeglicher Art erfolgt auf Grundlage
unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. Geltung der Bedingungen
(1) Die Erstellung von Gutachten durch den Auftragnehmer (AN) für den Auftraggeber (AG) erfolgt ausschließlich auf
Grund dieser Geschäftsbedingungen.
(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des AG werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der AN schriftlich anerkannt hat.


2. Auftragserteilung
(1) Die Annahmen des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen,
Zusicherungen oder Nebenabreden Bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder mündlichen Bestätigung
des AN.
(2) Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von
Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung.


3. Zusatz zur Auftragserteilung
Der AG hat dafür Sorge zu tragen, das dem AN alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und
Unterlagen (z. b. Fahrzeugschein,-Brief, Reparaturrechnungen, Kaufverträge, Schriftverkehr etc.) unentgeltlich und
Rechtzeitig zugehen. Der AN ist von allen Vorgängen und Umständen, die Erkennbar für die Erstattung des
Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.

(1) Alt.- und Vorschäden (repariert oder unrepariert) sind vom AG zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus
unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen durch den AG oder wegen verspätet oder nicht
eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des AN.
(2) Der AN ist berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen
Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen
einzuholen, Nachforschungen anzustellen, sowie Fotos anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür
einer besonderen Zustimmung des AG bedarf. Der AG ermächtigt den AN, bei beteiligten Behörden und dritten
Personen die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen.
Falls erforderlich ist dem AN hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.

Zusatz bei Kfz-Bewertungen
Etwaige Einsprüche gegen die Höhe der Bewertung sind unter Beifügung des Gutachtens schriftlich innerhalb
einer Woche an den AN zu richten. Der Versand der Bewertungen erfolgt im Regelfall per Post, Ausnahmen
bedürften der Absprache mit dem Auftragnehmer.


4. Zahlung und Zahlungsverzug
(1) Das Sachverständigenhonorar ist bei Erhalt des Gutachtens sofort und ohne Abzug fällig. Im Falle bargeldloser
Zahlung ist die Gutachtennummer / Rechnungsnummer anzugeben.
(2) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller
Einziehungskosten und Diskontkosten und nur zahlungshalber angenommen.
(3) 14 Tage nach Fälligkeit bzw. Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung gerät
der AG in Verzug. Der AG hat die Forderung des AN ab der erfolglosen Zahlungserinnerung mit
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.


5. Sachverständigenhonorar
(1) Das Sachverständigenhonorar berechnet sich bei Haftpflicht.- und Kaskogutachten auf Grundlage der
Schadenhöhe und besteht aus Grundhonorar und Nebenkosten.
(2) Bei der Festlegung des Grundhonorars, wird in Anlehnung die zu dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige
BVSK-Honorarbefragung bzw. die HUK-Honorarvereinbarung mit Nebenkosten ggf. Zusatzkosten zugrunde gelegt.
(3) Beide Listen können im SV- Büro eingesehen werden und können auf Wunsch auch an den AG ausgehändigt werden.
(4) Als Schadenhöhe sind im Reparaturfall die ausgewiesenen Reparaturkosten netto, ggf. zuzüglich einer Merkantilen
Wertminderung maßgebend. Liegt ein Totalschaden vor, dient der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges
unmittelbar vor dem Schadenereignis als Berechnungsgrundlage.
(5) Das Sachverständigenhonorar für (Privat-) Gutachten zum Zwecke der Beweissicherung, zur Bestimmung des
Wertes oder Zustandes eines Fahrzeuges berechnet sich nach Zeitaufwand und Umfang der Arbeiten.
(6) Ist bei Beratungen oder für die Erstellung eines Gutachtens eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart,
wird ein Stundensatz von derzeit € 120,00 zzgl. Mehrwertsteuer berechnet.
(7) In Ausnahmefällen kann auch eine Festpreisvereinbarung schriftlich getroffen werden.
(8) Werden zur vollständigen Schadensfeststellung De -und Montagearbeiten erforderlich, so werden diese
nach Zeitaufwand abgerechnet.
(9) Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten grundsätzlich als neue Aufträge und werden mit
25% des sich aus der Honorartabelle ergebenden Grundhonorars zzgl. Nebenkosten abgerechnet.
(10) Einwendungen der Versicherung werden vorab kostenfrei vom AN geprüft, weiterführende Stellungnahmen
werden nach Zeitaufwand berechnet.
(11) Reparaturbestätigungen werden als Service kostenfrei durch den AN erstellt.


6. Stornierung
(1) Auftragsstornierungen sind schriftlich mitzuteilen. Sofern der Auftrag bereits zur Ausführung gelangt ist,
hat der Auftraggeber die bis zum Stornierungszeitpunkt erbrachten Leistungen zu vergüten sowie
alle bis dahin Entstandenen Nebenkosten, insbesondere Fahrt- und Fotokosten zu erstatten.


7. Gutachtenerstellung
(1) Der AG erhält, sofern nichts anderes vereinbart, das Gutachten in 2-facher Ausfertigung, bestehend aus einem
Original Gutachten mit Lichtbildanhang und einer Kopie in elektronischer Form. Eine weitere Kopie
mit Lichtbildanhang und die Fotodateien verbleiben beim AN.


8. Gutachtenversand
(1) Der Versand der Gutachten an den Auftraggeber oder auf Wunsch des Auftraggebers an Dritte, erfolgt
auf Risiko des Auftraggebers.


9. Haftung
(1) Der AN ist verpflichte den erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Form, Gliederung,
Formulierung und Inhalt des Gutachtens für Haftpflicht- und Kaskoschäden entsprechen dem allgemeinen Standard
(2) Der AN haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der
AN – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit- nur, sofern wesentliche
Vertragspflichten (Kardinalspflichten)verletzt werden. Die Haftung ist jedoch begrenzt auf den Vertragstypischen
und vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und
Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüche
Dritter, ist im Fall einfacher Fahrlässigkeit - außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit- ausgeschlossen. Eine weitergehende Haftung als in diesem Vertrag - ist ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des Anspruchs - ausgeschlossen, Vorstehende Haftungsbeschränkung bzw. -ausschlüsse gelten
jedoch nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. gemäß
Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie.
Soweit die Haftung wie oben dargestellt ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des AN.
(3) Soweit die Leistung des AN mangelhaft ist kann der AG zunächst nur Nachbesserung verlangen. Im Übrigen
greifen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(4) Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG
die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder die Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
Ferner, soweit ein Schaden entstanden und der AN diesen zu vertreten hat, Schadenersatz.


10. Datenspeicherung / Datenschutz
(1) Der AN unterliegt einer Schweigepflicht. Dem entsprechend ist es ihm auch Vertraglich untersagt, das Gutachten selbst
oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für den AG anvertraut wurden oder sonst bekannt
geworden sind, Unbefugten zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst
alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Diese Schweigepflicht
gilt auch für alle im Betrieb des AN mitarbeitenden Personen. Der AN hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht
von den mitarbeitenden Personen eingehalten wird. Der AN ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung
befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften oder Anweisungen dazu verpflichtet ist oder wird bzw. sein AG
ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.


11. Urheberrecht
(1) Das Gutachten, sowie die fotografische Zusatzdokumentation, sind seitens des Auftragnehmers urheberrechtlich geschützt.
Insoweit darf das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen
Einzelheiten nur für den Zweck verwendet werden, für den es bestimmt ist. Eine darüberhinausgehende Weitergabe des
Gutachtens an Dritte, eine Vervielfältigung (auch auszugsweise) die Interneteinstellung u. ä., wird ohne vorherige Anfrage
beim Auftragnehmer und schriftliche Genehmigung durch diesen u.a. auch aus Datenschutzgründen rechtlich verfolgt.

Fragen? STERZ KFZ-Sachverständigen-Team

Burger Str. 51
42929 Wermelskirchen

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